„Erst chippen dann impfen”
Die Tollwutimpfung von Hund, Katze oder Frettchen, die bekanntlich für das Reisen mit diesen Tieren innerhalb der Europäischen Union vorgeschrieben ist, muss nach der ebenfalls vorgeschriebenen Identifizierung des Tieres mittels Chip oder Tätowierung erfolgen. Dies hat die elfte Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover am 14. September 2009 entschieden.
Das Chippen eines geimpften Tieres kurz vor der Abreise reiche nicht aus, um die Verbringungs- voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 998/2003 zu erfüllen. In der Urteilsbegründung heißt es weiter:
“Der Zusammenhang der Vorraussetzungen der Buchstaben a) und b) setzt nach dem Zweck der Vorschrift zwingend voraus, dass die durch den Transporter (Chip) gewährleistete Identität des einreisenden Tieres die Identität mit dem geimpften Tier dokumentiert. Die Identität von einreisendem und geimpftem Tier ist der Kern der Vorschrift des Art. 5 Abs.1 VO (EG) Nr. 998/2003, denn nur dann kann sicher der Zweck der Norm erreicht werden, das Einschleppen der Tollwut durch die Einreise erkrankter Tiere sicher ausschließen.”
Zur Erinnerung:
Die Kennzeichnung mit einer gut lesbaren Tätowierung wird nur noch bis zum 02. Juli 2011 anerkannt. Für Tiere, die neu gekennzeichnet werden, ist deshalb ein Mikrochip zu empfehlen. Vorgeschrieben hierfür sind Chips der ISO – Norm 11784 oder 11785. Bei anderen Standards muss der Tierhalter das Ablesegerät für eventuelle Kontrollen selber zur Verfügung stellen.